Statuten
1. NAME, SITZ UND ZWECK
Art. 1 - Name und Sitz
Unter dem Namen Microsoft Solutions User Group Switzerland (MSUGS) besteht auf unbeschränkte Dauer ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Sitz des Vereins ist identisch mit demjenigendes Sekretariats.
Art. 2 - Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung des allgemeinen Erfahrungs- und Informations-Austauschens zwischen den Mitgliedern und Microsoft, sowie damit verbundenen Strategien, Architekturen, Technologien, und Produkte von Microsoft und darauf basierende Lösungen.
2. DIE MITGLIEDSCHAFT
Art. 3 (Ergänzt GV 10.4.03 Grossfirmenmitgliedschaft)
Aktivmitgliedschaft
Als Aktivmitglied kann jede natürliche oder juristische Person beitreten, die sich um die Erfüllung des Vereinszweckes einsetzt. Aktivmitglieder haben das Stimm- und Wahlrecht.
Die Aktivmitglieder unterteilen sich in drei Gruppen:
- Einzelmitglieder
- Firmenmitglieder
- Grossfirmenmitglieder
Die Firmenmitgliedschaft kann erst ab zwei Personen geltend gemacht werden. Alle so angemeldeten Personen müssen in der gleichen Firma angestellt sein.
Grossfirmenmitglieder
Die Grossfirmenmitgliedschaft kann erst ab fünf Personen geltend gemacht werden. Alle so angemeldeten Personen müssen in der gleichen Firma angestellt sein. Im weiteren besteht die Möglichkeit, für die angemeldeten Personen, jeweils eine Stellvertretung für die Vereinsaktivitäten zu entsenden. span>
Ehrenmitgliedschaft
Die Generalversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Personen, welche sich um die Förderung des Vereines oder der von ihm verfolgten Interessen besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben den gleichen Status wie Aktivmitglieder, sind aber von der jährlichen Mitgliederbeitragspflicht befreit.
Art. 4 - Beitritt zum Verein und Austritt
Die Aufnahmebegehren sind schriftlich beim Sekretariat einzureichen. Die Generalversammlung entscheidet über die Aufnahme eines Aktivmitgliedes. Die Mitgliedschaft ist im ersten Jahr bis zur Generalversammlung kostenlos, dadurch besteht die Gelegenheit, alle Angebote in Ruhe kennenzulernen. Damit eine attraktive Leistungspalette angeboten werden kann, ist ab dem zweiten Jahr der Mitgliederbeitrag fällig. Über eine definitive Aufnahme als Mitglied entscheidet die Generalversammlung. Die Generalversammlung kann eine Aufnahme ohne Grundangabe ablehnen. Abgewiesene Gesuchsteller haben ein Rekursrecht an die Generalversammlung. Rekursbegehren sind innert 30 Tagen nach Erhalt der Aufnahmeverweigerung schriftlich an das Sekretariat zu richten. Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Kürzere Fristen können nur bei Todesfall und bei Verlegung des Domizils ins Ausland geltend gemacht werden. Die austretenden Mitglieder sind für rück-ständige und laufende Jahresbeiträge haftbar. Mit dem Austritt erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 5 - Ausschluss aus dem Verein
Mitglieder, deren Verhalten mit dem Zwecke und den Zielsetzungen des Vereines in Widerspruch steht oder deren Mitgliedschaft dem Ansehen des Vereins abträglich erscheint, können durch den Vorstand ohne Grundangabe ausgeschlossen werden. Zwangsweise ausgeschlossen werden Mitglieder, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die geschuldeten Beiträge nicht bezahlen. Aus geschlossene Mitglieder haben ein Rekursrecht an die Generalversammlung, unter Beachtung einer Frist von 30 Tagen, gemäss Art. 4,
Abs. 3.
Der Entscheid der Generalversammlung ist endgültig und schliesst jeden weiteren Rechtsweg aus. Der Ausschluss hebt die Haftbarkeit für die geschuldeten Beiträge nicht auf.
Art. 6 -
Bei Streitigkeiten zwischen den Untergruppen unter sich oder zwischen den Untergruppen und ihren Mitgliedern entscheidet letztinstanzlich der Vorstand der MSUGS.
3. DIE ORGANISATION
Art. 7 - Die Organe des Vereines sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
3.1 DIE GENERALVERSAMMLUNG (GV)
Art. 8 - Allgemeine Bestimmungen
Der Verein hält jährlich, wenn möglich nicht später als im zweiten Quartal, eine ordentliche Generalversammlung ab. Ausserordentliche Generalversammlungen werden, sofern die Vereinsgeschäfte dies erfordern, durch den Vorstand einberufen oder wenn mindestens ein Fünftel der Aktivmitglieder dies verlangen.
Die Einberufung zu den Generalversammlungen hat mindestens vier Wochen, schriftlich, vor ihrer Abhaltung zu erfolgen, wobei das Verzeichnis aller zu behandelnder Geschäfte den Mitgliedern bekannt zu geben ist. Über Gegenstände, die nicht auf diese Weise den Mitgliedern bekannt gegeben wurden, kann an einer Generalversammlung nur beraten, nicht aber Beschluss gefasst werden.
Anträge der Mitglieder müssen dem Vorstand mindestens fünf Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung eingereicht werden.
Der Vorstand hat die eingereichten Vorschläge den Mitgliedern mit der Einladung zur Generalversammlung zu unterbreiten.
Art. 9 - Aufgaben der Generalversammlung
· Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung
· Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Berichte der Kommissionen
· Abnahme der Vereinsrechnung und Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsrevisoren
· Entlastung des Vorstandes
· Festsetzung des Jahresbeitrages
· Ernennung von Ehrenmitgliedern
· Wahl des Präsidenten und des Vorstandes, gemäss Art. 10
· Vornahme von Statutenänderungen
· Erledigung der vom Vorstand an die Generalversammlung überwiesenen Geschäfte
· Schaffung und Verwendung von Spezialfonds
· Auflösung oder Fusion des Vereines
Beschlüsse über Statutenänderungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.
Jedes stimmberechtigte Einzel-, Firmen- und Ehrenmitglied verfügt über eine Stimme.
3.2 DER VORSTAND
Art. 10 - Zusammensetzung und Wählbarkeit
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und höchstens drei weiteren Mitgliedern.
Mit Ausnahme des von der Generalversammlung gewählten Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.
Der Präsident und die übrigen Mitglieder des Vorstandes sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar. Eine Amtsdauer beträgt ein Jahr.
Art. 11 - Kompetenzen des Vorstandes
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.
Er behandelt alle Aufgaben des Vereines und besorgt den Verkehr mit den Behörden und anderen Organisationen. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident oder der Vice-Präsident und ein Vorstandsmitglied kollektiv zu Zweien.
Der Vorstand hat namentlich folgende Aufgaben / Kompetenzen:
die
· Wahl des Vizepräsidenten
· Kontrolle und Beratung der Einzelmitglieder Handhabung der Statuten und Reglemente und die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung
· jährliche schriftliche Berichterstattung über die Vereinstätigkeit
· Rechnungsablage über die Vereinsrechnung und über allfällige Spezialfonds
· Festsetzung der Entschädigungen und allfälliger Sondervergütungen an Mitarbeiter, sowie Erlass eines besonderen Entschädigungs-Reglements
· Wahl von Kommissionen und die Aufstellung von Vorschlägen für Abordnungen in Behörden und andere Verbände und Organisationen
· den Beizug von Sachverständigen mit beratender Stimme zu Sitzungen oder in · Kommissionen.
3.3 DAS SEKRETARIAT
Art. 12
Zur Erledigung der Vereinsgeschäfte unterhält der Verein ein Sekretariat.
3.4 DIE RECHNUNGSREVISOREN
Art. 13
Die Prüfung der Rechnungsführung des Vereines und allfälliger Fonds wird von zwei Rechnungsrevisoren vorgenommen.
Die Wahl der Rechnungsrevisoren und des Ersatzrevisoren erfolgt gleichzeitig mit der Wahl des Vorstandes für eine Amtsdauer von drei Jahren. Nach zwei Amtsperioden tritt der amtsälteste Rechnungsrevisor zurück und wird durch den Ersatzrevisor ersetzt.
3.5 DIE KOMMISSIONEN
Art. 14
Zur Lösung besonderer Aufgaben können vom Vorstand ständige oder temporäre Kommissionen eingesetzt werden.
Über ihre Tätigkeit erstatten die ständigen Kommissionen der Generalversammlung Bericht.
4. DIE FINANZIELLEN MITTEL
Art. 15
Die Einnahmen des Vereines bestehen aus:
· Mitgliederbeiträgen der Aktivmitglieder
· Zuwendungen von Firmen
· Behörden, Vereinen und Privaten, sofern diese nicht zweckgebunden sind
· Zinsen des Vereinsvermögens
· Erträge aus Vereinsaktivitäten
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar .
Art. 16
Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet ausschliesslich dessen Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
5. AUFLÖSUNG DES VEREINES
Art. 17
Die Auflösung oder Fusion des Vereines muss den Mitgliedern mindestens drei Monate im voraus bekannt gegeben werden und kann mit Zustimmung von 2/3 der an der Generalversammlung abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, sofern die Generalversammlung nichts anderes beschliesst.
Über die Verwendung eines allfälligen Aktivenüberschusses beschliesst die Generalversammlung.
6. VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Art. 18
Der Verein darf Daten über seine Mitglieder, welche für den Vereinsbetrieb notwendig sind, verwalten.
Die Original-Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 9. August 2001 einstimmig gutgeheissen.
Der Präsident
Richard Beständig
Der Vize-Präsident
Reto Gutmann
Statuten
Die Statuten allfälliger Untergruppen (z.B. Fachgruppen) dürfen nicht im Widerspruch zu den Statuten des Vereines stehen. Änderungen von Untergruppenstatuten sind dem Vereinsvorstand mitzuteilen. Enthalten die Vereins- und Untergruppenstatuten widersprüchliche Bestimmungen, so sind die Vereinsstatuten massgebend.